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Seit Anfang des Jahres 2013 verpflichtet die europäische Gesetzgebung dazu, den Energieausweis aktiv und nicht erst auf Verlangen vorzuzeigen. Ab dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) für Gebäude. Sie verpflichtet Hausbesitzer, schon in der Anzeige Verkauf wichtige Werte wie den durchschnittlichen Energiebedarf des Gebäudes zu nennen und dem Käufer nach Vertragsabschluss eine Kopie des Energieausweises zu übergeben.

Die EnEV 2014 legt außerdem eine erweiterte Darstellung der energetischen Kennwerte eines Gebäudes fest. Neben der bisherigen Farbskala, die die Energieeffizienz von grün bis rot darstellt, wird nun eine Einordnung in Effizienzklassen eingeführt. Wie die dena informiert, gibt es neun Effizienzklassen von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Eine ähnlichen Einteilung kennt man von Haushaltsgeräten wie Kühlschränken.

Die neue Einteilung in Energieklassen greift allerdings nur bei neu ausgestellten Ausweisen. Energieausweise, die bereits ausgestellt sind, gelten auch weiterhin und müssen nicht erneuert werden. Der Energieausweis ist zehn Jahre gültig.

Als anerkannter Energieberater im SHK-Handwerk sind wir berechtigt:

Nach § 21 der Energieeinsparverordnung Energieausweise für Wohngebäude im Bestand auszustellen.

In Förderanträgen an die KfW gegenzuzeichnen, dass die Modernisierungsplanung für ein Wohngebäude geeignet ist, den sogenannten KfW-Effizienzhausstandard zu erreichen. Dieser muss erreicht werden, damit im Förderprogramm „Energieeffizient Sanieren“ der KfW besonders attraktive Fördermittel in Anspruch genommen werden können

Als Sachkundiger ist die Einhaltung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für neu errichtete Gebäude festzustellen (§10 EEWärmeG).

Firmeninhaber Michael Smeets ist zertifizierter Energiebrater und damit Ihr Partner vor Ort.

Falls Sie für Ihr Objekt keinen Energieausweis besitzen, erstellen wir diesen bei einen Maklerauftrag über uns dann kostenlos.

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